Strafaussetzung

Aus den Haftunterlagen

Die Dauer der Bewährungszeit wird auf drei Jahre festgesetzt.

Die Festigung der Arbeiter- und Bauernmacht der Deutschen Demokratischen Republik gestattet es, den Verurteilten von der weiteren Verbüßung der Strafe zu befreien.

Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

KHD 1956.5